Winterdienst bei Schneefall und Begleitung LVB für mobilitätseingeschränkte Personen

05.12.2016

Häufige Fragen Winterdienst

» Wer ist Räum- und Streupflichtiger?

Der Anlieger. Das sind die Eigentümer eines Grundstücks, das durch eine öffentliche Straße erschlossen wird. Dem Eigentümer gleichgestellt sind Erbbauberechtigte und Nießbraucher - also die Personen, die laut Grundbuch ein dingliches Benutzungsrecht am Grundstück haben.
Daneben ist der öffentliche Winterdienst für das Räumen und Streuen der Fahrbahnen von verkehrswichtigen und gleichzeitig gefährlichen Straßen zuständig.

» Wofür gilt die Räum- und Streupflicht?

Auf den Gehwegen, an denen das Grundstück anliegt, in der Breite von mindestens 1,20 Meter. Ist der Gehweg schmaler, dann in seiner gesamten Breite. Ist gar kein Gehweg vorhanden, befreien Sie entlang der Grundstücksgrenze einen so breiten Bereich von Schnee und Glätte, dass zwei Personen ungehindert aneinander vorbeigehen können (ca. 1,20 Meter Breite).

» Wann muss ich den Winterdienst durchführen?

Zwischen 7:00 Uhr und 20:00 Uhr (sonn- und feiertags zwischen 08:00 Uhr und 20:00 Uhr) ist Schnee unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls zu räumen. Glätte ist in diesem Zeitraum unverzüglich nach ihrem Entstehen zu bekämpfen.

» Darf ich Auftausalz verwenden?

Nein! Streusalz darf nur unter besonderen Ausnahmebedingungen – dazu gehören Blitzeis oder Rampen für Rollstuhlfahrer – im öffentlichen Verkehrsraum zum Einsatz kommen. Eine weitere Ausnahme ist der Salzeinsatz des kommunalen Winterdienstes auf verkehrswichtigen und gefährlichen Fahrbahnen.


» Muss ich auch an Haltestellen Winterdienst durchführen?

Ja. An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel und für Schulbusse müssen Sie Gehwege so räumen und abstumpfen, dass ein gefahrloser Zugang zu den Fahrgastunterständen sowie zur Gehwegkante gewährleistet ist.


» Wohin mit dem Schnee?

In den Vorgarten oder auf den Gehweg am Fahrbahnrand - nicht in den Rinnstein, auf Abläufe oder vor Ein- und Ausfahrten. Die Ablagerung am Fahrbahnrand ist nur gestattet, wenn der Gehweg weniger als 1,50 Meter breit ist und der Straßenverkehr durch die Ablagerung nicht mehr als unvermeidbar behindert und nicht gefährdet wird. Die Schneewälle sollten Sie im Abstand von mindestens 5 Metern in einer Schaufelbreite zum besseren Ablaufen des Tauwassers unterbrechen. An Fußgängerüberwegen und zur Sicherung von Dienstleistungen und der Versorgung sind in den Schneewällen ebenfalls Zwischenräume zu schaffen. Neben Fußgängerüberwegen, Straßenkreuzungen und -einmündungen den Schnee bitte nur so hoch anhäufen, dass Sichtbehinderung ausgeschlossen ist.

» Kann ich mich vom Winterdienst befreien lassen?

Wer körperlich nicht in der Lage ist, den Winterdienst durchzuführen, muss einen Dritten mit der Erfüllung seiner Pflicht beauftragen.

» Wer hilft mir in Bus und Bahn?

Die Leipziger Verkehrsbetriebe bieten einen Begleitdienst für mobilitätseingeschränkte Menschen an. Die Kontaktdaten finden Sie hier:

Telefon: (03 41) 4 92 24 08
Fax: (03 41) 4 92 16 87
E-Mail: mobilitaet.steigern@lvb.de

» Wo finde ich Ansprechpartner?

Fragen zu Anliegerpflichten und zum kommunalen Winterdienst werden Ihnen am Bürgertelefon der Stadt Leipzig beantwortet.
Telefon: (0341) 123-0
E-Mail-Adresse: info@srleipzig.de

Werden Anliegerpflichten nicht erfüllt, wenden Sie sich an den Stadtordnungsdienst:
Telefon: (0341) 123 8888
E-Mail-Adresse: stadtordnungsdienst@leipzig.de

Hier erhalten Sie Auskünfte zu Ansprechpartnern und ehrenamtlichen Hilfen sowie Angeboten und Diensten für mobilitätseingeschränkte Menschen:

Begleitdienst der Leipziger Verkehrsbetriebe für mobilitätseingeschränkte Menschen
Telefon: (03 41) 4 92 24 08
Fax: (03 41) 4 92-16 87
E-Mail-Adresse: mobilitaet.steigern@lvb.de


Nachricht vom 05.12.2016
Autor: S. Ruccius